gewährleist somit ein Minimum an Chancengleichheit, indem es alle jungen Menschen an der elementaren Schulbildung teilhaben lässt. Das Recht beziehungsweise die Pflicht zum Schulbesuch verpflichtet allerdings, wie dies sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführer selbst richtigerweise festgestellt haben, nicht zum Schulbesuch in einer öffentlichen Schule. Ein häuslicher Unterricht ist möglich, jedoch nur, wenn gewisse Minimalanforderungen an den „Schulbetrieb“ zu Hause erfüllt werden. Diese Minimalanforderungen sind Ausdruck der Verpflichtung zum Nachweis des genügenden Unterrichts (§ 4 Abs. 4 SchulG).