Kinder, die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig (§ 4 Abs. 2). Inhaber der elterlichen Gewalt, deren Kinder die Schulpflicht nicht in öffentlichen Schulen erfüllen, haben bei der zuständigen Schulpflege den genügenden Unterricht nachzuweisen (§ 4 Abs. 4). b) Das Recht auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) gewährleist somit ein Minimum an Chancengleichheit, indem es alle jungen Menschen an der elementaren Schulbildung teilhaben lässt.