Nach § 3 Abs. 1 SchulG haben Kinder und Jugendliche das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen. Gemäss § 4 Abs. 1 SchulG unterstehen alle Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton der Schulpflicht. Sie dauert 9 Jahre oder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss der Grundausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahres. Kinder, die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig (§ 4 Abs. 2).