Das Ergebnis dieser Würdigung ist sachlich nicht zu beanstanden; insbesondere kann die Entscheidung der Vorinstanzen, kein Einzelangebot beim BKS zu beantragen, aus dem Grund nachvollzogen werden als im vorliegenden Fall die klassen- und schulhausinternen Fördermassnahmen noch nicht ausgeschöpft sind. Es kann somit festgestellt werden, dass die beiden Vorinstanzen ihre Entscheidungen in Ausübung pflichtgemässen Ermessens gefällt haben. 155 Volksschule. Minimalanforderungen, welche die Praxis bezüglich des häuslichen Unterrichts festgelegt hat.