{"Signatur": "AG_VB_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_002_AGVE-2002-155_2002-12-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4138", "Checksum": "e6a50ffd5fec17c935aba0df97c9cad4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 31.12.2002 AGVE_2002_155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. Minimalanforderungen, welche die Praxis bezüglich des häuslichen Unterrichts festgelegt hat."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:36", "Checksum": "1f7b0e6cdeeece97783c7ae5ce7380ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 31.12.2002 AGVE_2002_155\nRegeste:\nVolksschule. Minimalanforderungen, welche die Praxis bezüglich des häuslichen Unterrichts festgelegt hat.\n\n2002 Schulrecht 677\n\nbeim Departement Bildung, Kultur und Sport beantragt werden soll\noder nicht, sind die aktenkundigen Berichte und Standpunkte grundsätzlich umfassend zu würdigen. Der Erziehungsrat schreitet in der\nRegel nur dort ein, wo eine solche umfassende Würdigung unterblieben ist oder sachlich nicht gerechtfertigt erscheint. Sowohl die Schulpflege M. als auch der Schulrat des Bezirks B. haben sich mit den\nvorhandenen Berichten und den verschiedenen Standpunkten auseinandergesetzt. Das Ergebnis dieser Würdigung ist sachlich nicht zu\nbeanstanden; insbesondere kann die Entscheidung der Vorinstanzen,\nkein Einzelangebot beim BKS zu beantragen, aus dem Grund nachvollzogen werden als im vorliegenden Fall die klassen- und schulhausinternen Fördermassnahmen noch nicht ausgeschöpft sind.\nEs kann somit festgestellt werden, dass die beiden Vorinstanzen\nihre Entscheidungen in Ausübung pflichtgemässen Ermessens gefällt\nhaben.\n\n155 Volksschule. Minimalanforderungen, welche die Praxis bezüglich des\nhäuslichen Unterrichts festgelegt hat.\n\nEntscheid des Erziehungsrates vom 6. Mai 2002 in Sachen D. und F. M. gegen den Entscheid des Bezirksschulrates Z.\n\nAus den Erwägungen\n\nII. Materielles\n1. a) Art. 19 der Bundesverfassung (BV) gewährleistet einen\nAnspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden\nGrundschulunterricht, welcher unter staatlicher Leitung oder Aufsicht stehen soll; er ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen\nunentgeltlich. Gemäss § 28 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 25.\nJuni 1980 (KV; SAR 110.000) wird das Schulwesen durch Gesetz\ngeordnet.\n678 Verwaltungsbehörden 2002\n\nNach § 3 Abs. 1 SchulG haben Kinder und Jugendliche das\nRecht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen.\nGemäss § 4 Abs. 1 SchulG unterstehen alle Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton der Schulpflicht. Sie dauert 9 Jahre\noder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss der Grundausbildung,\nlängstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahres. Kinder, die\nbis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, werden auf\nBeginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig (§ 4 Abs. 2).\nInhaber der elterlichen Gewalt, deren Kinder die Schulpflicht\nnicht in öffentlichen Schulen erfüllen, haben bei der zuständigen\nSchulpflege den genügenden Unterricht nachzuweisen (§ 4 Abs. 4).\nb) Das Recht auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) gewährleist somit ein Minimum an Chancengleichheit, indem es alle jungen\nMenschen an der elementaren Schulbildung teilhaben lässt. Das\nRecht beziehungsweise die Pflicht zum Schulbesuch verpflichtet\nallerdings, wie dies sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführer selbst richtigerweise festgestellt haben, nicht zum Schulbesuch in einer öffentlichen Schule. Ein häuslicher Unterricht ist möglich, jedoch nur, wenn gewisse Minimalanforderungen an den\n„Schulbetrieb“ zu Hause erfüllt werden. Diese Minimalanforderungen sind Ausdruck der Verpflichtung zum Nachweis des genügenden\nUnterrichts (§ 4 Abs. 4 SchulG).\nDiese Minimalanforderungen werden im Leitfaden für Schulpflegemitglieder genannt und wurden vom Schulrat des Bezirks Z.\nzutreffend wiedergegeben (vgl. unten Erw. Ziff. 2.) und sollen sicherstellen, dass den daheim geschulten Kindern ebenso wie den in\nder öffentliche Schule geschulten Kindern die ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung gewährt wird. Dies entspricht dem oben genannten Gebot der Chancengleichheit. Das Bildungsziel für die\neinzelnen Schulstufen und Klassen ergibt sich aus dem Lehrplan für\ndie Volksschule des Kantons Aargau. Die dort genannten Lernziele\nsind somit für alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton gültig, da das\nErreichen der Lernziele für den Anschluss an weiterführende Schulen\naber auch für gewisse Lehrstellen wesentlich ist.\n2002 Schulrecht 679\n\n"}