2002 Schulrecht 677 beim Departement Bildung, Kultur und Sport beantragt werden soll oder nicht, sind die aktenkundigen Berichte und Standpunkte grund- sätzlich umfassend zu würdigen. Der Erziehungsrat schreitet in der Regel nur dort ein, wo eine solche umfassende Würdigung unterblie- ben ist oder sachlich nicht gerechtfertigt erscheint. Sowohl die Schul- pflege M. als auch der Schulrat des Bezirks B. haben sich mit den vorhandenen Berichten und den verschiedenen Standpunkten ausei- nandergesetzt. Das Ergebnis dieser Würdigung ist sachlich nicht zu beanstanden; insbesondere kann die Entscheidung der Vorinstanzen, kein Einzelangebot beim BKS zu beantragen, aus dem Grund nach- vollzogen werden als im vorliegenden Fall die klassen- und schul- hausinternen Fördermassnahmen noch nicht ausgeschöpft sind. Es kann somit festgestellt werden, dass die beiden Vorinstanzen ihre Entscheidungen in Ausübung pflichtgemässen Ermessens gefällt haben. 155 Volksschule. Minimalanforderungen, welche die Praxis bezüglich des häuslichen Unterrichts festgelegt hat. Entscheid des Erziehungsrates vom 6. Mai 2002 in Sachen D. und F. M. ge- gen den Entscheid des Bezirksschulrates Z. Aus den Erwägungen II. Materielles 1. a) Art. 19 der Bundesverfassung (BV) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunter- richt. Nach Art. 62 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, welcher unter staatlicher Leitung oder Auf- sicht stehen soll; er ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Gemäss § 28 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) wird das Schulwesen durch Gesetz geordnet. 678 Verwaltungsbehörden 2002 Nach § 3 Abs. 1 SchulG haben Kinder und Jugendliche das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähig- keiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen. Gemäss § 4 Abs. 1 SchulG unterstehen alle Kinder und Jugend- liche mit Aufenthalt im Kanton der Schulpflicht. Sie dauert 9 Jahre oder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss der Grundausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahres. Kinder, die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig (§ 4 Abs. 2). Inhaber der elterlichen Gewalt, deren Kinder die Schulpflicht nicht in öffentlichen Schulen erfüllen, haben bei der zuständigen Schulpflege den genügenden Unterricht nachzuweisen (§ 4 Abs. 4). b) Das Recht auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) gewähr- leist somit ein Minimum an Chancengleichheit, indem es alle jungen Menschen an der elementaren Schulbildung teilhaben lässt. Das Recht beziehungsweise die Pflicht zum Schulbesuch verpflichtet allerdings, wie dies sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerde- führer selbst richtigerweise festgestellt haben, nicht zum Schulbe- such in einer öffentlichen Schule. Ein häuslicher Unterricht ist mög- lich, jedoch nur, wenn gewisse Minimalanforderungen an den „Schulbetrieb“ zu Hause erfüllt werden. Diese Minimalanforderun- gen sind Ausdruck der Verpflichtung zum Nachweis des genügenden Unterrichts (§ 4 Abs. 4 SchulG). Diese Minimalanforderungen werden im Leitfaden für Schul- pflegemitglieder genannt und wurden vom Schulrat des Bezirks Z. zutreffend wiedergegeben (vgl. unten Erw. Ziff. 2.) und sollen si- cherstellen, dass den daheim geschulten Kindern ebenso wie den in der öffentliche Schule geschulten Kindern die ihren Fähigkeiten ent- sprechende Ausbildung gewährt wird. Dies entspricht dem oben ge- nannten Gebot der Chancengleichheit. Das Bildungsziel für die einzelnen Schulstufen und Klassen ergibt sich aus dem Lehrplan für die Volksschule des Kantons Aargau. Die dort genannten Lernziele sind somit für alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton gültig, da das Erreichen der Lernziele für den Anschluss an weiterführende Schulen aber auch für gewisse Lehrstellen wesentlich ist. 2002 Schulrecht 679 2. Der Schulrat des Bezirks Z. führt in seinem Entscheid vom 17. Januar 2002 aus, dass ein häuslicher Unterricht zwar möglich, der genügende Unterricht bei der zuständigen Schulpflege jedoch nachzuweisen sei. Die Minimalanforderungen, welche die Praxis bezüglich des genügenden Unterrichts definiert habe, seien: – Erteilung des Unterrichts durch eine Person, die den fachlichen und pädagogischen Anforderungen eines altergemässen Unter- richts zu genügen vermag, – die Gewährung des Anschlusses an die öffentlichen Schulen, so- wie – regelmässiger, strukturierter Unterricht. (...) 3. (...) 4. aa) Im vorliegenden Verfahren rügen die Beschwerdeführer, dass es eine Diskriminierung der Mutter darstelle, wenn ihr vom Bezirksschulrat die pädagogischen Fähigkeiten abgesprochen wür- den. Dass die Mutter in der Lage ist, ihre Kinder richtig zu erziehen, soll nicht in Zweifel gezogen werden. Wie sich jedoch aus den be- reits oben (vgl. Erw. 1. und 2.) genannten Minimalanforderungen ergibt, hat die Erteilung des Unterrichts durch eine Person zu erfol- gen, die den fachlichen und pädagogischen Anforderungen eines altersgemässen Unterrichts zu genügen vermag. Aus dem Überblick über die Ausbildung von F. M. (Stellungnahme vom 17. April 2002) ergibt sich, dass sie über keinerlei fachliche Ausbildung verfügt, die sie zum Unterrichten von fünf Kinder der verschiedensten Schulstu- fen befähigt, insbesondere da es sich bei den beiden älteren Kindern S. (geb. 1988) und A. (geb. 1989) um zwei Oberstufenschüler han- delt. Da auch der häusliche Unterricht den Anschluss an die öffentli- chen Schulen zu gewährleisten hat, müssen die Kinder in den einzel- nen Fächern etwa den gleichen Wissenstand erreichen wie die Kinder in der staatlichen Schule. In gewissen Fächern (Mathematik, Realien) ist die Vermittlung des Unterrichtsstoffes ohne fachliche Vorbildung, Maturitäts- oder anderen gleichwertigen Abschluss kaum möglich. Im Übrigen ist bei der Voraussetzung der „pädagogischen Fä- higkeit“ nicht so sehr das Erziehen im allgemeinen Sinn, sondern das 680 Verwaltungsbehörden 2002 Vermitteln des Unterrichtsstoffes in methodisch und didaktischer Hinsicht gemeint. Wie der Bezirksschulrat zu Recht ausführt, stellt der gleichzei- tige Unterricht in fünf verschieden Klassen hohe Anforderung an die Planung und Organisation. Eine alters- und stufengerechte Förderung der Kinder in den verschiedenen Klassen ist auf diesem Hintergrund äusserst zweifelhaft, insbesondere, weil die Mutter noch drei weitere Kinder zu betreuen hat. 4 bb) – 4 cc) (...) dd) In Stellungnahme vom 17. April 2002 weisen die Beschwerdeführer ausserdem noch daraufhin, dass im Leitfaden nicht davon die Rede sei, dass die Schulpflege den häuslichen Unter- richt verbieten könne. Zu diesem Vorwurf ist zu bemerken, dass ein häuslicher Unter- richt nur möglich ist, wenn die obengenannten Minimalanforderun- gen erfüllt sind und auch von der Schulpflege gelegentlich überprüft werden können (vgl. Erw. 1). Wird das Einhalten dieser Minimalan- forderungen nicht nachgewiesen, so haben die Kinder die öffentli- chen Schule zu besuchen, da der Heimunterricht in so einem Falle keine echte Alternative zur öffentlichen Schule darstellt. Wie aus Akten der Vorinstanz hervorgeht (Stellungnahme der Schulpflege S. an den Bezirksschulrat Z. vom 26. Oktober 2001) ist eine Überprüfung des Wissenstandes der Kinder bislang nicht er- möglicht worden. Anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2002 äusserten die Beschwerdeführer gegen eine periodische Überprüfung des Wissenstandes der Kinder Bedenken, weil sie Angst hatten, dass der Prüfungsstoff von der Inspektion willkürlich ausgewählt würde. Bei der in der Bundesverfassung genannten Vorgabe der staatli- chen Aufsicht geht es vor allem darum sicherzustellen, dass den da- heim geschulten Kindern mindestens dieselbe Grundausbildung ge- währt wird wie in der öffentlichen Schule. Dies ist nur möglich, wenn das Erreichen der Lernziele durch eine gelegentliche Kontrolle auch überprüft werden kann. Ist dies nicht der Fall so kann von einer Erfüllung der Minimalanforderungen nicht mehr die Rede sein. (...) 2002 Schulrecht 681 156 Prüfungsfreier Übertritt von der Sekundar- in die Bezirksschule. - Fehlen einer einheitlichen Regelung für das Übertrittsverfahren. Entscheid des Erziehungsrates vom 12. Dezember 2002 in Sachen D. W. ge- gen den Entscheid des Bezirksschulrates B. Aus den Erwägungen II. Materielles 1. a) Gemäss § 73 Abs. 2 SchulG entscheidet die Schulpflege u.a. über die Zuweisung der Schüler und Schülerinnen in Stufen und Typen, wenn sich die Inhaber der elterlichen Sorge der Beurteilung der Schule nicht anschliessen können. Grundsätzlich erfolgt der Übertritt eines Schülers bzw. einer Schülerin von der Primar- an die Oberstufe oder in einen „höheren“ Schultypus innerhalb der Sekun- darstufe I somit aufgrund der Beurteilung der Schule bzw. der zu- ständigen Lehrperson. b) Im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren von der Sekundar- in die Bezirksschule existiert keine einheitliche Regelung. aa) Explizit geregelt ist der Fall, bei dem ein Sekundarschüler bzw. eine Sekundarschülerin am Ende der 3. Klasse der Sekundar- schule in die 3. Klasse der Bezirksschule eintreten möchte. Gemäss § 21 Abs. 3 des Reglements für die Sekundarschulen vom 20. Februar 1964 (SAR 421.511) kann ein Übertritt erfolgen, wenn ein Sekundarschüler oder eine Sekundarschülerin, welcher bzw. wel- che die 3. Klasse mit Erfolg durchlaufen hat, die Aufnahmeprüfung besteht oder wenn er bzw. sie aufgrund seines bzw. ihres Zeugnisses in den Promotionsfächern einen Notendurchschnitt von 5 hat. bb) Ebenfalls eine Regelung gibt es für den Übertritt von der 1. Klasse Sekundarschule in die 1. Klasse der Bezirksschule. Gemäss den Weisungen des Erziehungsrates vom 1. Oktober 1973, Band B, II. Teil, 421. L, können gute Schüler und Schülerinnen am Ende der 1. Klasse der Sekundarschule auf Empfehlung des Lehrers prüfungs- frei in die 1. Klasse der Bezirksschule übertreten. Die Empfehlung der Lehrperson hat sich dabei – gemäss den vorerwähnten Weisun-