Entscheid des Erziehungsrates vom 6. Mai 2002 in Sachen D. und F. M. gegen den Entscheid des Bezirksschulrates Z. Aus den Erwägungen II. Materielles 1. a) Art. 19 der Bundesverfassung (BV) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, welcher unter staatlicher Leitung oder Aufsicht stehen soll; er ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Gemäss § 28 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) wird das Schulwesen durch Gesetz geordnet.