beim Departement Bildung, Kultur und Sport beantragt werden soll oder nicht, sind die aktenkundigen Berichte und Standpunkte grundsätzlich umfassend zu würdigen. Der Erziehungsrat schreitet in der Regel nur dort ein, wo eine solche umfassende Würdigung unterblieben ist oder sachlich nicht gerechtfertigt erscheint. Sowohl die Schulpflege M. als auch der Schulrat des Bezirks B. haben sich mit den vorhandenen Berichten und den verschiedenen Standpunkten auseinandergesetzt. Das Ergebnis dieser Würdigung ist sachlich nicht zu beanstanden;