Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob die Schulpflege, bzw. der Schulrat des Bezirks B., ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt haben. 2. a) Die Mutter des Beschwerdeführers begründet den Antrag auf individuellen Förderunterricht unter Hinweis auf den Bericht des psychologischen Schuldienstes (PSD) des Vereins für Erziehungsberatung in der Region X. vom 22. Februar 2002 damit, dass M. über überdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten und ein gutes All- 2002 Schulrecht 675