Im Übrigen handelt es sich sowohl bei § 15 Abs. 4 SchulG als auch bei den §§ 19ff. der hier angesprochenen Verordnung grösstenteils um „Kann-Bestimmungen“. Es liegt somit im Ermessen der Schulbehörden, ob und welche Massnahmen im Einzelfall getroffen werden sollen. Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob die Schulpflege, bzw. der Schulrat des Bezirks B., ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt haben.