Durch das sinnvolle Kombinieren dieser Massnahmen ist es möglich, Synergien zu schaffen und den Belastungen der einzelnen Beteiligten Rechnung zu tragen. Sind die innerhalb der bestehenden Schulorganisation möglichen Fördermassnahmen ausgeschöpft, kann das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) auf Gesuch der Schulpflege die Kosten für Gruppenangebote gemäss § 21 der einschlägigen Verordnung übernehmen oder in besonderen Fällen in Ergänzung zu den bereits ergriffenen Fördermassnahmen ein Einzelangebot gemäss § 22 bewilligen. Im Übrigen handelt es sich sowohl bei § 15 Abs. 4 SchulG als auch bei den §§ 19ff.