nisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt ist (Abs. 1). Die Schulpflege kann Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen den Besuch von Lektionen in einer höheren Klasse oder in einem anderen Schultyp gestatten (Abs. 2). 674 Verwaltungsbehörden 2002