In § 19 der Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni 2000 (V besondere schulische Bedürfnisse; SAR 421.331) wird als Zweck umschrieben, dass die Massnahmen zur Begabungsförderung helfen sollen, herausragende Fähigkeiten frühzeitig zu erkennen, überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft zu unterstützen, Sach-, Sozial- und Selbstkompetenz zu stärken und Fehlentwicklungen zu vermeiden. In § 20 der V besondere schulische Bedürfnisse werden die Förderangebote im Grundsatz genannt: Danach hat die Schulpflege dafür zu sorgen, dass die Begabungsförderung in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorga-