{"Signatur": "AG_VB_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-08-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_002_AGVE-2002-154_2002-08-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4137", "Checksum": "e5804f876ff9489d94eedc4b27f39470"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 22.08.2002 AGVE_2002_154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Förderungsmassnahmen an der Volksschule.\n- Es liegt im Ermessen der Schulbehörden, ob und welche Förderungsmassnahmen im Einzelfall getroffen werden.\n- Die Begabungsförderung sollte in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:54", "Checksum": "b8d4efaca6d675164357c9c2c3af6235", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 22.08.2002 AGVE_2002_154\nRegeste:\nFörderungsmassnahmen an der Volksschule.\n- Es liegt im Ermessen der Schulbehörden, ob und welche Förderungsmassnahmen im Einzelfall getroffen werden.\n- Die Begabungsförderung sollte in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt werden.\n\n2002 Schulrecht 673\n\n154 Förderungsmassnahmen an der Volksschule.\n- Es liegt im Ermessen der Schulbehörden, ob und welche Förderungsmassnahmen im Einzelfall getroffen werden.\n- Die Begabungsförderung sollte in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden\nMitteln vor Ort sichergestellt werden.\n\nEntscheid des Erziehungsrates vom 22. August 2002 in Sachen M.L. gegen\nden Entscheid des Bezirksschulrates B.\n\nAus den Erwägungen\n\nII. Materielles\n1. Gemäss § 15 Abs. 4 SchulG können Schüler mit besonderen\nBegabungen, die durch den ordentlichen Unterricht nicht genügend\ngefördert werden können und für die das Überspringen von Klassen\nnicht angezeigt ist, in der Regelklasse mit geeigneter Unterstützung\ngefördert werden.\nIn § 19 der Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni\n2000 (V besondere schulische Bedürfnisse; SAR 421.331) wird als\nZweck umschrieben, dass die Massnahmen zur Begabungsförderung\nhelfen sollen, herausragende Fähigkeiten frühzeitig zu erkennen,\nüberdurchschnittliche Leistungsbereitschaft zu unterstützen, Sach-,\nSozial- und Selbstkompetenz zu stärken und Fehlentwicklungen zu\nvermeiden.\nIn § 20 der V besondere schulische Bedürfnisse werden die Förderangebote im Grundsatz genannt:\nDanach hat die Schulpflege dafür zu sorgen, dass die Begabungsförderung in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt ist (Abs. 1).\nDie Schulpflege kann Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen den Besuch von Lektionen in einer höheren Klasse\noder in einem anderen Schultyp gestatten (Abs. 2).\n674 Verwaltungsbehörden 2002\n\nDie Schulpflege kann in Ergänzung zur bestehenden Schulorganisation Gruppen- und Einzelangebote für Schülerinnen und Schüler\nmit besonderen Begabungen einrichten (Abs. 3).\nDie Begabungsförderung sollte mit anderen Worten in erster Linie in der bestehenden Schulorganisation im Unterricht und mit den\nzur Verfügung stehenden Mitteln sichergestellt werden. Sind die\nbegabungsfördernden Massnahmen auf Klassenebene ausgeschöpft,\nso bieten sich auf Schulhausebene weitere Möglichkeiten im Bereich\nder Anreicherung (z.B. individuelle anspruchsvolle Aufgabenstellung, individuelle Projektaufträge, Gruppenangebote oder Projektaufträge in Lerngruppen). Eine weitere Möglichkeit auf Schulhausebene stellt die Beschleunigung dar (schnelleres Durcharbeiten,\nTeilunterricht in höheren Klassen oder das Überspringen von Klassen). Durch das sinnvolle Kombinieren dieser Massnahmen ist es\nmöglich, Synergien zu schaffen und den Belastungen der einzelnen\nBeteiligten Rechnung zu tragen.\nSind die innerhalb der bestehenden Schulorganisation möglichen Fördermassnahmen ausgeschöpft, kann das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) auf Gesuch der Schulpflege die Kosten für Gruppenangebote gemäss § 21 der einschlägigen Verordnung\nübernehmen oder in besonderen Fällen in Ergänzung zu den bereits\nergriffenen Fördermassnahmen ein Einzelangebot gemäss § 22 bewilligen.\nIm Übrigen handelt es sich sowohl bei § 15 Abs. 4 SchulG als\nauch bei den §§ 19ff. der hier angesprochenen Verordnung grösstenteils um „Kann-Bestimmungen“. Es liegt somit im Ermessen der\nSchulbehörden, ob und welche Massnahmen im Einzelfall getroffen\nwerden sollen.\nEs ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob die Schulpflege, bzw.\nder Schulrat des Bezirks B., ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt\nhaben.\n2. a) Die Mutter des Beschwerdeführers begründet den Antrag\nauf individuellen Förderunterricht unter Hinweis auf den Bericht des\npsychologischen Schuldienstes (PSD) des Vereins für Erziehungsberatung in der Region X. vom 22. Februar 2002 damit, dass M. über\nüberdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten und ein gutes All-\n2002 Schulrecht 675\n\n"}