140 Vollzug von Umwandlungsstrafen. - Die Absicht, in Haft umgewandelte Bussen über eine Zeitdauer von rund 14 Monaten in Raten abzuzahlen, stellt keinen wichtigen Grund für einen Strafaufschub dar. Entscheid des Regierungsrates vom 29. November 2000 in Sachen D.L. gegen Departement des Innern (Sektion Straf- und Massnahmenvollzug). Aus den Erwägungen