Der Entscheid der Schulpflege erging nicht aus disziplinarischen Gründen und solche stehen auch nicht im Vordergrund; es ist offensichtlich die Konstellation der Schülerinnen und Schüler, welche Probleme macht. Deshalb kommt auch die auswärtige Beschulung aufgrund von § 38a Abs. 2 SchulG nicht in Frage. Des Weiteren sind keine anderen Normen ersichtlich, welche einer Schulpflege die entsprechende Kompetenz einräumen würden. (...) 2000 Strafvollzug 603 V. Strafvollzug