Das Ergebnis der Auslegung ergibt, dass die Adressaten von § 6 Abs. 1 u. 2 SchulG einzig und allein die Schulpflichtigen bzw. deren gesetzliche Vertreter sind. Es werden der Regelfall des unentgeltlichen Besuchs der Volksschule in der Wohngemeinde bzw. die Rechtsfolgen des Schulbesuchs ausserhalb der Wohngemeinde ohne wichtigen Grund geregelt. Es ist kein Raum für eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches in dem Sinn, als die Gemeinden gegen den Willen der Betroffenen diese ausserhalb der Wohngemeinden beschulen lassen könnten. e) Der Entscheid der Schulpflege erging nicht aus disziplinarischen Gründen und solche stehen auch nicht im Vordergrund;