Genau in diesen Fällen greift dann aber § 6 SchulG, welcher die Rechtsfolge einer Schulung ausserhalb der Wohngemeinde ohne wichtigen Grund – d.h. wie erwähnt den Wegfall der Unentgeltlichkeit – regelt. Im Übrigen statuiert § 52 Abs. 3 SchulG die Pflicht von Gemeinden, welche ein bestimmtes Schulangebot führen, Kinder aus anderen Gemeinden, welche das entsprechende Angebot nicht führen, aufzunehmen. Selbstverständlich muss dies erst recht für Kinder aus der eigenen Gemeinde gelten. d) Das Ergebnis der Auslegung ergibt, dass die Adressaten von § 6 Abs. 1 u. 2 SchulG einzig und allein die Schulpflichtigen bzw. deren gesetzliche Vertreter sind.