(§ 38a Abs. 2 SchulG). Diese Aufzählung ist abschliessend; d.h. in allen anderen Fällen darf ein Kind gegen seinen Willen bzw. gegen den Willen der Eltern nicht ausserhalb seiner Wohngemeinde beschult werden. Selbstverständlich steht es den Eltern frei, ihre Kinder in einer anderen öffentlichen Schule oder bspw. in einer Privatschule beschulen zu lassen. Genau in diesen Fällen greift dann aber § 6 SchulG, welcher die Rechtsfolge einer Schulung ausserhalb der Wohngemeinde ohne wichtigen Grund – d.h. wie erwähnt den Wegfall der Unentgeltlichkeit – regelt.