Ausnahmen können sich namentlich ergeben bei nicht vorhandenem Schulangebot in der Wohngemeinde oder etwa der Einweisung in ein Heim aufgrund spezialrechtlicher Grundlagen (bspw. Sonderschulung, Erziehungsheim, vormundschaftliche Massnahmen). Ebenfalls explizit als Ausnahmetatbestand geregelt ist die Versetzung in eine gleiche Klasse desselben oder eines anderen Schulortes aus disziplinarischen Gründen 2000 Schulrecht 601