der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Es ist unbestritten, dass man grundsätzlich davon ausgehen kann und muss, dass ein Kind – wenn immer möglich – in seiner Wohngemeinde beschult wird. Ausnahmen können sich namentlich ergeben bei nicht vorhandenem Schulangebot in der Wohngemeinde oder etwa der Einweisung in ein Heim aufgrund spezialrechtlicher Grundlagen (bspw. Sonderschulung, Erziehungsheim, vormundschaftliche Massnahmen).