§ 6 SchulG erscheint unter der Marginalie "Unentgeltlicher Schulort Volksschule". Abs. 1 regelt den Regelfall, Abs. 2 die Rechtsfolge, wenn ohne wichtige Gründe vom Regelfall abgewichen wird, d.h. konkret das Entfallen der Unentgeltlichkeit. Auch daraus kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass durch § 6 SchulG nichts anderes als der Ort, an welchem die Volksschule unentgeltlich besucht werden kann, geregelt wird. c) Die teleologische Auslegung stellt auf Sinn und Zweck einer Norm ab; der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden.