Auch die objektiv-historische Auslegung, welche auf die Bedeutung abstellt, die einer Norm durch die allgemeine Betrachtung zur Zeit ihrer Entstehung gegeben wird, führt zu keinem anderen Ergebnis, ebensowenig die zeitgemässe Auslegung, welche auf das Normverständnis zur Zeit der Rechtsanwendung abstellt. Die systematische Auslegung bestimmt den Sinn einer Norm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich im Gesetzeserlass präsentiert. § 6 SchulG erscheint unter der Marginalie "Unentgeltlicher Schulort Volksschule".