In den Materialien zu § 6 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 finden sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber dieser Norm eine andere Bedeutung, als diejenige der Statuierung des unentgeltlichen Regelschulortes, hätte zukommen lassen wollen. Auch die objektiv-historische Auslegung, welche auf die Bedeutung abstellt, die einer Norm durch die allgemeine Betrachtung zur Zeit ihrer Entstehung gegeben wird, führt zu keinem anderen Ergebnis, ebensowenig die zeitgemässe Auslegung, welche auf das Normverständnis zur Zeit der Rechtsanwendung abstellt.