offen. Die subjektiv-historische Auslegung stellt auf den Willen des Gesetzgebers zum Zeitpunkt des Erlasses ab. Anhaltspunkte liefern insbesondere die Materialien der Gesetzesnorm. In den Materialien zu § 6 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 finden sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber dieser Norm eine andere Bedeutung, als diejenige der Statuierung des unentgeltlichen Regelschulortes, hätte zukommen lassen wollen.