Die grammatikalische Auslegung stellt primär auf den Wortlaut einer Bestimmung ab. Diese führt in casu zum Ergebnis, dass § 6 Abs. 1 u. 2 SchulG den Regelfall bzw. Ausnahmetatbestand des unentgeltlichen Regelschulortes regeln. Ob der Ausnahmetatbestand auch aus der Sicht der Schulpflegen anwendbar ist und damit ihren Handlungsspielraum in Bezug auf § 73 SchulG erweitert ist, bleibt 600 Verwaltungsbehörden 2000