1. Die Schulpflege K. stützt ihren Entscheid letztlich auf § 6 Abs. 1 Schulgesetz vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100), welcher besagt, dass die Schulpflicht in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen ist. Es wird sinngemäss vorgebracht, die vorliegenden Umstände würden eine Abweichung vom in § 6 Abs. 1 statuierten Regelfall erlauben. 2. a) Die verwaltungsrechtlichen Normen unterliegen den üblichen Methoden der Gesetzesauslegung, welche zum Ziel hat, den rechtsverbindlichen Sinn eines Rechtssatzes, über dessen Tragweite Unklarheiten bestehen, zu ermitteln.