2000 Schulrecht 599 139 Volksschule. Bei eigenem Angebot ist eine Schulgemeinde nicht befugt, Schülerinnen und Schüler gegen ihren Willen bzw. ohne Vorliegen spezialrechtlicher Bestimmungen (wie bspw. bei Sonderschulung, Heimeinweisung, disziplinarischen Gründen etc.) in einer anderen Gemeinde beschulen zu lassen. Entscheid des Erziehungsrates vom 27. April 2000 in Sachen R. B. gegen den Entscheid des Bezirkschulrates Z. Aus den Erwägungen