{"Signatur": "AG_VB_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-04-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_002_AGVE-2000-139_2000-04-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4413", "Checksum": "9cd24a6d4f4f835a242767fb864aef9c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 27.04.2000 AGVE_2000_139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. 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Bei eigenem Angebot ist eine Schulgemeinde nicht befugt,\nSchülerinnen und Schüler gegen ihren Willen bzw. ohne Vorliegen\nspezialrechtlicher Bestimmungen (wie bspw. bei Sonderschulung,\nHeimeinweisung, disziplinarischen Gründen etc.) in einer anderen\nGemeinde beschulen zu lassen.\n\nEntscheid des Erziehungsrates vom 27. April 2000 in Sachen R. B. gegen\nden Entscheid des Bezirkschulrates Z.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Die Schulpflege K. stützt ihren Entscheid letztlich auf § 6\nAbs. 1 Schulgesetz vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100),\nwelcher besagt, dass die Schulpflicht in der Regel in den öffentlichen\nSchulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die\nWohngemeinde gehört, zu erfüllen ist. Es wird sinngemäss vorgebracht, die vorliegenden Umstände würden eine Abweichung vom in\n§ 6 Abs. 1 statuierten Regelfall erlauben.\n2. a) Die verwaltungsrechtlichen Normen unterliegen den\nüblichen Methoden der Gesetzesauslegung, welche zum Ziel hat, den\nrechtsverbindlichen Sinn eines Rechtssatzes, über dessen Tragweite\nUnklarheiten bestehen, zu ermitteln. Zur Anwendung gelangen somit\ndie grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und\nteleologische Auslegungsmethode (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/\nWalter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Auflage, Zürich\n1988, Rz. 58 ff; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz. 173 ff.).\nb) Die grammatikalische Auslegung stellt primär auf den Wortlaut einer Bestimmung ab. Diese führt in casu zum Ergebnis, dass § 6\nAbs. 1 u. 2 SchulG den Regelfall bzw. Ausnahmetatbestand des unentgeltlichen Regelschulortes regeln. Ob der Ausnahmetatbestand\nauch aus der Sicht der Schulpflegen anwendbar ist und damit ihren\nHandlungsspielraum in Bezug auf § 73 SchulG erweitert ist, bleibt\n600 Verwaltungsbehörden 2000\n\noffen. Die subjektiv-historische Auslegung stellt auf den Willen des\nGesetzgebers zum Zeitpunkt des Erlasses ab. Anhaltspunkte liefern\ninsbesondere die Materialien der Gesetzesnorm. In den Materialien\nzu § 6 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 finden sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber dieser Norm eine andere Bedeutung, als diejenige der Statuierung des unentgeltlichen Regelschulortes, hätte zukommen lassen wollen. Auch die objektiv-historische\nAuslegung, welche auf die Bedeutung abstellt, die einer Norm durch\ndie allgemeine Betrachtung zur Zeit ihrer Entstehung gegeben wird,\nführt zu keinem anderen Ergebnis, ebensowenig die zeitgemässe\nAuslegung, welche auf das Normverständnis zur Zeit der Rechtsanwendung abstellt. Die systematische Auslegung bestimmt den Sinn\neiner Norm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch\nden systematischen Zusammenhang, in dem sie sich im Gesetzeserlass präsentiert. § 6 SchulG erscheint unter der Marginalie \"Unentgeltlicher Schulort Volksschule\". Abs. 1 regelt den Regelfall, Abs. 2\ndie Rechtsfolge, wenn ohne wichtige Gründe vom Regelfall abgewichen wird, d.h. konkret das Entfallen der Unentgeltlichkeit. Auch\ndaraus kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass durch § 6\nSchulG nichts anderes als der Ort, an welchem die Volksschule unentgeltlich besucht werden kann, geregelt wird.\nc) Die teleologische Auslegung stellt auf Sinn und Zweck einer\nNorm ab; der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im\nZusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Es ist unbestritten, dass man grundsätzlich davon\nausgehen kann und muss, dass ein Kind – wenn immer möglich – in\nseiner Wohngemeinde beschult wird. Ausnahmen können sich namentlich ergeben bei nicht vorhandenem Schulangebot in der Wohngemeinde oder etwa der Einweisung in ein Heim aufgrund spezialrechtlicher Grundlagen (bspw. Sonderschulung, Erziehungsheim,\nvormundschaftliche Massnahmen). Ebenfalls explizit als Ausnahmetatbestand geregelt ist die Versetzung in eine gleiche Klasse desselben oder eines anderen Schulortes aus disziplinarischen Gründen\n2000 Schulrecht 601\n\n"}