2000 Schulrecht 599 139 Volksschule. Bei eigenem Angebot ist eine Schulgemeinde nicht befugt, Schülerinnen und Schüler gegen ihren Willen bzw. ohne Vorliegen spezialrechtlicher Bestimmungen (wie bspw. bei Sonderschulung, Heimeinweisung, disziplinarischen Gründen etc.) in einer anderen Gemeinde beschulen zu lassen. Entscheid des Erziehungsrates vom 27. April 2000 in Sachen R. B. gegen den Entscheid des Bezirkschulrates Z. Aus den Erwägungen 1. Die Schulpflege K. stützt ihren Entscheid letztlich auf § 6 Abs. 1 Schulgesetz vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100), welcher besagt, dass die Schulpflicht in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen ist. Es wird sinngemäss vorge- bracht, die vorliegenden Umstände würden eine Abweichung vom in § 6 Abs. 1 statuierten Regelfall erlauben. 2. a) Die verwaltungsrechtlichen Normen unterliegen den üblichen Methoden der Gesetzesauslegung, welche zum Ziel hat, den rechtsverbindlichen Sinn eines Rechtssatzes, über dessen Tragweite Unklarheiten bestehen, zu ermitteln. Zur Anwendung gelangen somit die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/ Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Auflage, Zürich 1988, Rz. 58 ff; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allge- meinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz. 173 ff.). b) Die grammatikalische Auslegung stellt primär auf den Wort- laut einer Bestimmung ab. Diese führt in casu zum Ergebnis, dass § 6 Abs. 1 u. 2 SchulG den Regelfall bzw. Ausnahmetatbestand des un- entgeltlichen Regelschulortes regeln. Ob der Ausnahmetatbestand auch aus der Sicht der Schulpflegen anwendbar ist und damit ihren Handlungsspielraum in Bezug auf § 73 SchulG erweitert ist, bleibt 600 Verwaltungsbehörden 2000 offen. Die subjektiv-historische Auslegung stellt auf den Willen des Gesetzgebers zum Zeitpunkt des Erlasses ab. Anhaltspunkte liefern insbesondere die Materialien der Gesetzesnorm. In den Materialien zu § 6 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 finden sich keine Hin- weise darauf, dass der Gesetzgeber dieser Norm eine andere Bedeu- tung, als diejenige der Statuierung des unentgeltlichen Regelschul- ortes, hätte zukommen lassen wollen. Auch die objektiv-historische Auslegung, welche auf die Bedeutung abstellt, die einer Norm durch die allgemeine Betrachtung zur Zeit ihrer Entstehung gegeben wird, führt zu keinem anderen Ergebnis, ebensowenig die zeitgemässe Auslegung, welche auf das Normverständnis zur Zeit der Rechtsan- wendung abstellt. Die systematische Auslegung bestimmt den Sinn einer Norm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich im Gesetzeser- lass präsentiert. § 6 SchulG erscheint unter der Marginalie "Unent- geltlicher Schulort Volksschule". Abs. 1 regelt den Regelfall, Abs. 2 die Rechtsfolge, wenn ohne wichtige Gründe vom Regelfall abgewi- chen wird, d.h. konkret das Entfallen der Unentgeltlichkeit. Auch daraus kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass durch § 6 SchulG nichts anderes als der Ort, an welchem die Volksschule un- entgeltlich besucht werden kann, geregelt wird. c) Die teleologische Auslegung stellt auf Sinn und Zweck einer Norm ab; der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers be- trachtet werden. Es ist unbestritten, dass man grundsätzlich davon ausgehen kann und muss, dass ein Kind – wenn immer möglich – in seiner Wohngemeinde beschult wird. Ausnahmen können sich na- mentlich ergeben bei nicht vorhandenem Schulangebot in der Wohn- gemeinde oder etwa der Einweisung in ein Heim aufgrund spezial- rechtlicher Grundlagen (bspw. Sonderschulung, Erziehungsheim, vormundschaftliche Massnahmen). Ebenfalls explizit als Ausnah- metatbestand geregelt ist die Versetzung in eine gleiche Klasse des- selben oder eines anderen Schulortes aus disziplinarischen Gründen 2000 Schulrecht 601 (§ 38a Abs. 2 SchulG). Diese Aufzählung ist abschliessend; d.h. in allen anderen Fällen darf ein Kind gegen seinen Willen bzw. gegen den Willen der Eltern nicht ausserhalb seiner Wohngemeinde be- schult werden. Selbstverständlich steht es den Eltern frei, ihre Kinder in einer anderen öffentlichen Schule oder bspw. in einer Privatschule beschulen zu lassen. Genau in diesen Fällen greift dann aber § 6 SchulG, welcher die Rechtsfolge einer Schulung ausserhalb der Wohngemeinde ohne wichtigen Grund – d.h. wie erwähnt den Weg- fall der Unentgeltlichkeit – regelt. Im Übrigen statuiert § 52 Abs. 3 SchulG die Pflicht von Gemeinden, welche ein bestimmtes Schulan- gebot führen, Kinder aus anderen Gemeinden, welche das entspre- chende Angebot nicht führen, aufzunehmen. Selbstverständlich muss dies erst recht für Kinder aus der eigenen Gemeinde gelten. d) Das Ergebnis der Auslegung ergibt, dass die Adressaten von § 6 Abs. 1 u. 2 SchulG einzig und allein die Schulpflichtigen bzw. deren gesetzliche Vertreter sind. Es werden der Regelfall des unentgeltlichen Besuchs der Volksschule in der Wohngemeinde bzw. die Rechtsfolgen des Schulbesuchs ausserhalb der Wohngemeinde ohne wichtigen Grund geregelt. Es ist kein Raum für eine Aus- dehnung des Anwendungsbereiches in dem Sinn, als die Gemeinden gegen den Willen der Betroffenen diese ausserhalb der Wohn- gemeinden beschulen lassen könnten. e) Der Entscheid der Schulpflege erging nicht aus disziplinari- schen Gründen und solche stehen auch nicht im Vordergrund; es ist offensichtlich die Konstellation der Schülerinnen und Schüler, wel- che Probleme macht. Deshalb kommt auch die auswärtige Beschu- lung aufgrund von § 38a Abs. 2 SchulG nicht in Frage. Des Weiteren sind keine anderen Normen ersichtlich, welche einer Schulpflege die entsprechende Kompetenz einräumen würden. (...) 2000 Strafvollzug 603 V. Strafvollzug 140 Vollzug von Umwandlungsstrafen. - Die Absicht, in Haft umgewandelte Bussen über eine Zeitdauer von rund 14 Monaten in Raten abzuzahlen, stellt keinen wichtigen Grund für einen Strafaufschub dar. Entscheid des Regierungsrates vom 29. November 2000 in Sachen D.L. ge- gen Departement des Innern (Sektion Straf- und Massnahmenvollzug). Aus den Erwägungen 2. c) aa) Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, dass ihm nach der rechtskräftigen Umwandlung der Bussen in Haft keine Möglichkeit mehr geboten wurde, die Bussen in Raten abzuzahlen. bb) Die Haftstrafe stellt in ihrer Form als Umwandlungsstrafe lediglich einen Ersatz für den eigentlich zu leistenden Geldbetrag dar; ihr Vollzug muss daher tatsächlich insoweit entfallen, als die bestrafte Person den in Freiheitsstrafe umgerechneten Bussenbetrag noch bezahlt, nachdem der Umwandlungsentscheid ergangen ist (Jörg Rehberg, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, Jugendstraf- recht, 6. A., Zürich 1994, S. 115; BGE 103 Ib 190, 105 IV 16, 125 IV 236). Es steht dem Beschwerdeführer somit nach wie vor frei, die ihm auferlegten Bussen noch zu bezahlen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aber zutreffend festhält, steht nach der rechts- kräftigen Umwandlung einer Busse in Haft der beförderliche Vollzug der Freiheitsstrafe im Vordergrund; damit sind Teilzahlungen zwar weiterhin möglich, doch ist die bestrafte Person für solange in den Vollzug zu versetzen, bis derjenige Teil der Busse erstanden ist, der durch die nachträgliche Zahlung nicht gedeckt ist (vgl. BGE 103 Ib 190 f.). Die Absicht des Beschwerdeführers, über eine Zeitdauer von