Die verwaltungsrechtlichen Normen unterliegen den üblichen Methoden der Gesetzesauslegung, welche zum Ziel hat, den rechtsverbindlichen Sinn eines Rechtssatzes, über dessen Tragweite Unklarheiten bestehen, zu ermitteln. Zur Anwendung gelangen somit die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/ Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Auflage, Zürich 1988, Rz. 58 ff; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz. 173 ff.). b) Die grammatikalische Auslegung stellt primär auf den Wortlaut einer Bestimmung ab.