Daher ist Ziffer 1 des Schulratsentscheides des Bezirks K. vom 15. Juli 2000 von Amtes wegen aufzuheben und entsprechend neu zu fassen. Da der Erziehungsrat auf die Beschwerde gegen den fälschlicherweise in der Sache ergangenen Entscheid der Vorinstanz einzutreten hat (vgl. oben Ziffer I.), ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuteilung in das Schulhaus B. abzuweisen. (...) 2000 Schulrecht 599