Da der Zuteilung der Beschwerdeführerin durch die Schulpflege in das Schulhaus P. nicht der Charakter einer anfechtbaren Verfügung zukam, sondern eine rein organisatorische und somit dem formellen Beschwerdeverfahren nicht unterliegende Anordnung gewesen war, hätte die Schulpflege R. ihrem Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung anfügen und der Schulrat mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen. Daher ist Ziffer 1 des Schulratsentscheides des Bezirks K. vom 15. Juli 2000 von Amtes wegen aufzuheben und entsprechend neu zu fassen.