Obwohl die Beschwerdeführerin von der Zuweisung in das Schulhaus P. faktisch fraglos betroffenen ist, macht die Betroffenheit, auch wenn sie nicht geringfügig ist, aus einer Anordnung organisatorischer Natur nicht automatisch eine Verfügung. Die Schwere einer Anordnung bzw. die Betroffenheit des Adressaten ist kein Unterscheidungsmerkmal zwischen einer Verfügung und einer faktischen Verwaltungshandlung, weil sie kein Element des Verfügungsbegriffs ist (vgl. oben Ziffer 2.a).