Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Zuteilung der Beschwerdeführerin in das Schulhaus P. darauf hin gerichtet ist, das besondere Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Staat zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Es geht einzig darum, dieses Verhältnis, das mit der Aufnahme der Beschwerdeführerin in die Volksschule begründet worden ist, in einer organisatorischen Hinsicht zu vollziehen. Obwohl die Beschwerdeführerin von der Zuweisung in das Schulhaus P. faktisch fraglos betroffenen ist, macht die Betroffenheit, auch wenn sie nicht geringfügig ist, aus einer Anordnung organisatorischer Natur nicht automatisch eine Verfügung.