O., S. 137 ff.). Im Bereich Volksschule ist daher zu unterscheiden zwischen Anordnungen und Weisungen, welche lediglich den Schulbetrieb betreffen, und Anordnungen, welche unmittelbar die Ansprüche und Pflichten des Schülers oder der Schülerin als eigenes Rechtssubjekt regeln; nur im zweiten Fall ist das Vorhandensein einer Verfügung zu bejahen. 598 Verwaltungsbehörden 2000