Werden durch eine Anordnung oder einen Beschluss einer Behörde keine individuellen Rechte oder Pflichten rechtsgestaltend oder feststellend geregelt bzw. werden keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Verfügungselement. Dies ist bei bereits rechtsgültig begründeten Rechtsverhältnissen (Beamten-, Anstalts-, Schulverhältnissen u. dgl.) namentlich bei innerdienstlichen Weisungen und organisatorischen Massnahmen regelmässig der Fall (vgl. Gygi, a.a.O., S. 137 ff.).