P. zugeteilt worden ist. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen mit der Unzumutbarkeit bzw. Gefährlichkeit des Schulweges. 2. a) Als Erstes ist zu prüfen, ob die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern in einzelne Klassen und somit auch Schulhäuser einer Gemeinde überhaupt als anfechtbare Verwaltungsverfügung zu qualifizieren ist oder bloss eine schlichte Verwaltungshandlung ohne Beschwerdemöglichkeit darstellt. b) Verfügungen sind verbindliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden in Einzelfällen, die Rechte oder Pflichten begründen oder deren Bestand, Nichtbestand oder Umfang feststellen.