I. Formelles 1. Gemäss § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) kann jedermann, der ein schutzwürdiges Interesse geltend macht, Verfügungen und Entscheide mit Beschwerde anfechten. Entscheide von Rechtsmittelinstanzen sind ihrerseits weiterziehbare Entscheide und zwar auch dann, wenn die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen eine nicht anfechtbare Verfügung unzulässigerweise eingetreten ist und in der Sache einen Entscheid gefällt hat (vgl. Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 172). Die Beschwerde ist fristgerecht beim Erziehungsrat eingereicht worden.