138 Volksschule. Zuteilungen von Kindern in eine von mehreren Klassen bzw. in eines von mehreren Schulhäusern einer Gemeinde stellen organisatorische Massnahmen und keine anfechtbaren Verwaltungsverfügungen dar. Entscheid des Erziehungsrates vom 16. November 2000 in Sachen K. W. gegen den Entscheid des Bezirksschulrates K. Aus den Erwägungen