596 Verwaltungsbehörden 2000 Die Schulpflege F. wird in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde beauftragt, im Sinne der obigen Ausführungen den Unterricht von A. und H. D. im Hinblick auf die Gewährleistung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu überwachen (vgl. § 71 lit. a und n des Schulgesetzes). Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt - soweit überhaupt auf Beschwerdeantrag 1 eingetreten werden kann (vgl. Erwägung 1.c/bb) - im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. (...)