{"Signatur": "AG_VB_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-11-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_002_AGVE-2000-138_2000-11-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4412", "Checksum": "203b6cf644a9d5e4950cbcf04fd2075c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 16.11.2000 AGVE_2000_138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. 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Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt - soweit überhaupt\nauf Beschwerdeantrag 1 eingetreten werden kann (vgl. Erwägung\n1.c/bb) - im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. (...)\n\n138 Volksschule. Zuteilungen von Kindern in eine von mehreren Klassen bzw.\nin eines von mehreren Schulhäusern einer Gemeinde stellen organisatorische Massnahmen und keine anfechtbaren Verwaltungsverfügungen dar.\n\nEntscheid des Erziehungsrates vom 16. November 2000 in Sachen K. W.\ngegen den Entscheid des Bezirksschulrates K.\n\nAus den Erwägungen\n\nI. Formelles\n1. Gemäss § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) kann jedermann, der ein\nschutzwürdiges Interesse geltend macht, Verfügungen und Entscheide mit Beschwerde anfechten. Entscheide von Rechtsmittelinstanzen\nsind ihrerseits weiterziehbare Entscheide und zwar auch dann, wenn\ndie Vorinstanz auf die Beschwerde gegen eine nicht anfechtbare\nVerfügung unzulässigerweise eingetreten ist und in der Sache einen\nEntscheid gefällt hat (vgl. Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 172). Die Beschwerde ist fristgerecht beim Erziehungsrat eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist\ndemnach einzutreten.\nII. Materielles\n1. In der Hauptsache beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Zuteilung in das Schulhaus B. und somit die Aufhebung des\nBeschlusses der Schulpflege R., mittels welchem sie dem Schulhaus\n2000 Schulrecht 597\n\nP. zugeteilt worden ist. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen\nmit der Unzumutbarkeit bzw. Gefährlichkeit des Schulweges.\n2. a) Als Erstes ist zu prüfen, ob die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern in einzelne Klassen und somit auch Schulhäuser\neiner Gemeinde überhaupt als anfechtbare Verwaltungsverfügung zu\nqualifizieren ist oder bloss eine schlichte Verwaltungshandlung ohne\nBeschwerdemöglichkeit darstellt.\nb) Verfügungen sind verbindliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden in Einzelfällen, die Rechte oder Pflichten begründen\noder deren Bestand, Nichtbestand oder Umfang feststellen. Es wird\ndurch sie ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher, in der Regel erzwingbarer Weise rechtsgestaltend oder\nfeststellend geregelt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 128). Verfügungen dienen der Umsetzung der generell-abstrakten Normen auf den Einzelfall und müssen\nsomit eine konkrete Berechtigung oder bestimmte Verpflichtungen\neines Rechtssubjektes begründen oder ein dahin zielendes Begehren\nablehnen. Nicht alle Handlungen, Äusserungen und Anordnungen\nvon Verwaltungsbehörden, die dem Gesetzesvollzug dienen, sind indessen auch Verfügungen. Werden durch eine Anordnung oder einen\nBeschluss einer Behörde keine individuellen Rechte oder Pflichten\nrechtsgestaltend oder feststellend geregelt bzw. werden keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Verfügungselement. Dies ist bei bereits rechtsgültig begründeten Rechtsverhältnissen (Beamten-, Anstalts-, Schulverhältnissen u. dgl.) namentlich bei innerdienstlichen Weisungen und organisatorischen\nMassnahmen regelmässig der Fall (vgl. Gygi, a.a.O., S. 137 ff.). Im\nBereich Volksschule ist daher zu unterscheiden zwischen Anordnungen und Weisungen, welche lediglich den Schulbetrieb betreffen, und\nAnordnungen, welche unmittelbar die Ansprüche und Pflichten des\nSchülers oder der Schülerin als eigenes Rechtssubjekt regeln; nur im\nzweiten Fall ist das Vorhandensein einer Verfügung zu bejahen.\n598 Verwaltungsbehörden 2000\n\n"}