Die Staatsgebühr wird im vorliegenden Fall auf Fr. 1'000.– festgelegt. Hinzu kommt die Kanzleigebühr in Höhe von Fr. 100.– (§ 25 f VKD). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– und der Kanzleigebühr von Fr. 100.–, zusammen Fr. 1'100.–, zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 8 von 8