Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten auferlegt werden. Da der Gemeinderat E._____ keinen Parteikostenersatz beantragt hat, entfällt die Zusprechung eines solchen. Die Verfahrenskosten bemessen sich nach § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 (SAR 221.150). Die Staatsgebühr wird im vorliegenden Fall auf Fr. 1'000.– festgelegt.