Der Gemeinderat E._____ hat das Gesuch um Auszahlung der subsidiären limitierten Kostengutsprache vom 8. August 2023 zu Recht mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht alle zumutbaren Inkassobemühungen unternommen hat. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 3. Kosten