Weitere Inkassobemühungen hat der Beschwerdeführer aber angesichts des später eingeforderten Betreibungsregisterauszugs nicht unternommen. Inwiefern weitere Schritte nicht zumutbar gewesen 7 von 8 wären, wird nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, für die offenen Rechnungen eine Betreibung einzuleiten. Auch wenn eine Betreibung mit grösster Wahrscheinlichkeit in einem Verlustschein geendet hätte, entspricht dieses Vorgehen dem Grundsatz der Subsidiarität, welcher bei der Kostengutsprache zwingend zu wahren ist. 2.4 Fazit