In diesem Sinn informierte die damalige Vorsteherin des Departements Gesundheit und Soziales mit Schreiben vom 17. April 2015 die Gemeinden dahingehend, dass die Pflegeeinrichtung die Kostengutsprache nur dann einlösen könne, wenn sie alle zumutbaren Vorkehrungen zur Geltendmachung der offenen Rechnungen nachweisen könne (Verlustschein, konkursamtliche Nachlassliquidation, Einstellung des Konkurses). Der Beschwerdeführer hat B._____ mehrfach schriftlich und vermutlich auch telefonisch zur Bezahlung der offenen Rechnungen aufgefordert. Weitere Inkassobemühungen hat der Beschwerdeführer aber angesichts des später eingeforderten Betreibungsregisterauszugs nicht unternommen.