Es kann jedoch nicht restlos ausgeschlossen werden, dass B._____ in der Zwischenzeit zu neuem Vermögen gekommen ist, welches für die Bezahlung der Rechnungen herangezogen werden könnte. In diesem Sinn informierte die damalige Vorsteherin des Departements Gesundheit und Soziales mit Schreiben vom 17. April 2015 die Gemeinden dahingehend, dass die Pflegeeinrichtung die Kostengutsprache nur dann einlösen könne, wenn sie alle zumutbaren Vorkehrungen zur Geltendmachung der offenen Rechnungen nachweisen könne (Verlustschein, konkursamtliche Nachlassliquidation, Einstellung des Konkurses).