Der Beschwerdeführer räumt ein, für die ausstehenden Rechnungen keine Betreibung eingeleitet zu haben. Der alleinige Verweis auf den Betreibungsregisterauszug vom 2. August 2023 ist nicht ausreichend. Der Betreibungsregisterauszug enthält zwar 94 nicht getilgte Verlustscheine aus den Jahren 2007–2022 und noch einige offene Betreibungen, wobei in den meisten provisorische Verlustscheine nach Art. 115 SchKG ausgestellt worden sind. Dies legt nahe, dass bei B._____ kein pfändbares Vermögen vorhanden ist und eine Betreibung gestützt auf die neuen Rechnungen voraussichtlich nicht einträglich ist. Es kann jedoch nicht restlos ausgeschlossen werden, dass B.___