dass in diesen Fällen die Forderung der Pflegeeinrichtung tatsächlich in Betreibung gesetzt wird. Einzig bei einer konkursamtlichen Nachlassliquidation erscheint eine neue Betreibung nicht notwendig, da eine Überschuldung der Erbschaft zur Durchführung einer konkursamtlichen Liquidation vorausgesetzt wird und die Erben in diesem Fall nicht mehr belangt werden können (Art. 597 ZGB und Art. 49 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889 [SR 281.1]).